Noch Ende Januar 2006 musste T-Online vor dem Darmstädter Landgericht (Aktenzeichen: 25 S 118/2005) in zweiter Instanz eine Niederlage einstecken, als es unter anderem um die Speicherung der Verbindungsdaten seiner Kunden ging. Laut des Urteils dürften nur Daten gespeichert werden, die zur Erstellung der Rechnung nötig seien. Neben der IP-Adresse und bei so genannten echten Flatrates, die durch Zahlung eines meist monatlichen Beitrags alles abdecken, ist weder das übertragene Volumen, noch die im Netz verbrachte Zeit ausschlaggebend für die Rechnungsstellung und müsse nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. In erster Instanz war schon das Amtsgericht mit seinem Urteil der Rechtsauffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten gefolgt.
Obwohl dieses Urteil Rechtskräftig und eine Revision nicht zulässig ist, sind seine Tage schon gezählt, denn am 21.02.2006 einigten sich die 25 EU-Justizminister aus Gründen der Verbrechens-, und Terrorbekämpfung auf eine Richtlinie, die nun in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie sieht eine Frist zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen etwa Daten zu Zugang und über E-Mails und Internet-Telefonie gespeichert werden nicht aber deren Inhalt. Wie lange die entsprechenden Daten gespeichert werden, obliegt dabei grundsätzlich den jeweiligen EU-Staaten.
Datenschützer laufen Sturm. So wertete Peter Schaar, Datenschutzbeauftragter der Bundesrepublik, das Gesetz als einen "erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und die Vertraulichkeit der Kommunikation unverdächtiger Bürgerinnen und Bürger". Die Aufgabe, die der Wirtschaft hiermit auferlegt würde, führe zudem zu einem "milliardenteuren, sinnlosen Hochsicherheitspopulismus", sagte Peter Pilz, Sicherheitssprecher der Grünen in Österreich.
In Deutschland sind zum Schutz des Einzelnen vor unsachgemäßer Beratung Rechtsberatungen nur Anwälten vorbehalten! Der vorgehende Artikel ersetzt NICHT eine solche Beratung und stellt lediglich eine freie Interpretation der Sachlage dar.